WELT
EuGH verurteilt Suchmaschine Google zum Vergessen
Baku, am 13. Mai (AZERTAG). Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Google muss Links auf sensible Daten aus seiner Ergebnisliste streichen, wenn es dazu aufgefordert wird. Kritiker sehen die Meinungsfreiheit bedroht.
Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Rechtssache C-131/12).
Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden – oder sonst an die zuständigen Stellen. Geklagt hatte ein Spanier.
Er wehrte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.
Gegen den Betreiber der Webseite selbst, einen spanischen Zeitungsverleger, kam der Ex-Schuldner allerdings gerichtlich nicht an. Daher bemühte er sich, Google per Gericht verbieten zu lassen, in der Liste der Suchergebnisse zu seinem Namen einen Link zum Zeitungsartikel anzuzeigen.
Dagegen wiederum wehrte sich Google.
Rechtsgutachten sah den Fall anders - Eigentlich galten die Chancen dafür, dass der Spanier sich mit seinem Anliegen durchsetzen kann, als äußerst gering. Im Sommer 2013 hatte ihm der EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen in einem Rechtsgutachten eine Absage erteilt.
Die derzeit geltende EU-Datenschutzrichtlinie enthalte kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“, unterstrich Jääskinen unter anderem. „Würde von den Suchmaschinendiensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung“, argumentiert der Jurist.