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Prozess im Fall Ruben Vardanyan fortgesetzt VIDEO










Baku, 26. Februar, AZERTAC
Am Dienstag, dem 25. Februar wurde der Prozess gegen Ruben Vardanyan fortgesetzt. Er wurde gemäß dem Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan beschuldigt, schwere Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen begangen, Terroranschläge verübt und den Terrorismus finanziert zu haben.
Die nächste Gerichtsverhandlung fand am Militärgericht im Gerichtsgebäude von Baku unter dem Vorsitz von Richter Zeynal Aghayev und den Richtern Camal Ramazanov und Anar Rzayev (Ersatzrichterin Gunel Samadova) statt, bei der dem Angeklagten ein Dolmetscher in ihrer jeweiligen Sprache, Russisch sowie Anwälte für seine Verteidigung zur Verfügung gestellt wurden.
An der Gerichtsverhandlung nahmen die Opfer, ihre rechtlichen Erben und Vertreter sowie die Staatsanwälte, die die Anklage vertreten, teil.
Zu Beginn der Verhandlung erhoben Ruben Vardanyan und sein Verteidiger Einspruch gegen die Zusammensetzung des Gerichts vor.
In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag erklärten die Staatsanwälte Vusal Aliyev und Fuad Musayev, dass ein ähnlicher Antrag bereits in der vorherigen Gerichtssitzung vorgebracht und geprüft worden sei, was zur einer entsprechenden Entscheidung geführt habe. Sie betonten außerdem die Bestimmungen des strafprozessualen Rechts der Republik Aserbaidschan, die eine genaue Spezifizierung der Gründe für Einwände gegen den Richter und die Notwendigkeit, diese Einwände zu begründen, vorschreiben.
Die Staatsanwälte erklärten, dass keine konkreten Gründe für die im Antrag genannten Fragen festgestellt worden seien, und beantragten, den Antrag abzulehnen.
Anschließend zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach den Beratungen wurde die Entscheidung bekannt gegeben, dass der Einspruch nicht geprüft wurde.
Anschließend stellte der leitende Assistent des Generalstaatsanwalts, Vusal Aliyev, den Vorschlag der Anklagepartei zur Reihenfolge der Beweisaufnahme im Laufe der gerichtlichen Untersuchung vor.
Der Angeklagte R. Vardanyan und sein Anwalt Avraam Berman machten keine Vorschläge zur Reihenfolge der Beweisaufnahme.
Danach erklärte R. Vardanyan, dass er sich aufgrund eines Hungerstreiks, den er durchführte, nicht wohl fühle. Der Richter ordnete eine Pause an, damit der Angeklagte einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden konnte.
Nach der Pause erklärte der die Verhandlung leitende Richter Zeynal Aghayev den Verfahrensbeteiligten das Verfahren zur Beweisaufnahme während der gerichtlichen Untersuchung.
Anschließend wurde dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben, eine freie Aussage zu machen, jedoch lehnte er ab.
Daraufhin begannen die Staatsanwälte, dem Angeklagten Fragen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu stellen.
Der leitende Assistent des Generalstaatsanwalts, Vusal Aliyev, fragte den Angeklagten R. Vardanyan nach seiner Haltung zur Besetzung der souveränen Gebiete der Republik Aserbaidschan im Zuge der armenischen Aggression, der zwangsweisen Vertreibung von Aserbaidschanern, der Folter und Ermordung von Gefangenen und Geiseln, der Verursachung von Sachschäden an der Republik Aserbaidschan und anderen Fakten.
Der Leiter der Abteilung für die Verteidigung der Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft, Nasir Bayramov, sowie die Staatsanwälte Fuad Musayev und Vusal Abdullayev befragten den Angeklagten über die Ereignisse, die die Besatzung der souveränen Gebiete Aserbaidschans auslösten, zu seinen Beziehungen zu Bürgern der Republik Armenien wie Arayik Harutyunyan, Arkadi Ghukasyan, Bako Sahakjan, Davit Ishkhanyan, Davit Babayan, Lyova Mnatsakanyan und Davit Manukyan sowie über den unter dem Vorwand humanitärer Ziele tätigen „Aurora Humanitarian Initiative Fund“, den Gründen für seinen Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und die Annahme der Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.
Es wurden auch Fragen zu seinen Beziehungen zu Robert Kotscharjan, Sersch Sargsjan, Samwel Babajan, Witali Balasanjan, und anderen gestellt.
Der Assistent des Generalstaatsanwalts für Sonderaufgaben, Tugay Rahimli, fragte den Angeklagten nach dem Verfahren seiner Ernennung zum sogenannten „Staatsminister“ des selbsternannten Regimes, wer die Garantien für seine Ernennung zu diesem Amt gegeben hatte, welche Personen er diesbezüglich konsultiert hatte, welche Gebiete der Republik Aserbaidschan er besuchte, die zuvor unter Besatzung standen, sowie nach den Tätigkeitsbereichen der „We and Our Mountains Territorial Development Agency“ und der „Artsakh Security and Development Front Movement“.
Anschließend wurde das Interview von R. Vardanyan, das der Strafakte beigefügt wurde, in Anwesenheit eines Dolmetschers geprüft.
Die Staatsanwälte befragten den Angeklagten über verschiedene Aspekte des Interviews, darunter seine illegale Einreise nach Karabach, das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan ist, über das Territorium Armeniens, die Währung, die auf dem Gebiet des sogenannten Regimes in Umlauf war, den Grund für die Nutzung des Passes der Republik Armenien auf dem Gebiet des sogenannten Regimes, die Ziele und Gründe für die Stationierung der Streitkräfte der Republik Armenien dort, die Gründe und Ziele von R. Vardanyans Aussagen zur Unmöglichkeit des Zusammenlebens der aserbaidschanischen und armenischen Völker sowie seine Aufstachelung zu Hass und Feindschaft zwischen beiden Völkern, die Finanzierungsformen des sogenannten Regimes und die Beteiligung des armenischen Staates an diesem Prozess sowie die Gründe für die kurze Dauer seiner Amtszeit als „Staatsminister“.
R. Vardanyan verweigerte die Beantwortung der ihm gestellten Fragen.
Die nächste Gerichtssitzung ist für den 4. März anberaumt.
Ruben Vardanyan wird nach den Artikeln 100.1, 100.2 (Planung, Vorbereitung, Beginn und Durchführung eines Angriffskrieges), 107 (Vertreibung und Zwangsumsiedlung der Bevölkerung), 109 (Verfolgung), 110 (gewaltsame Entführung von Menschen), 112 (illegale Freiheitsberaubung im Widerspruch zu den Normen des internationalen Rechts), 113 (Folterung), 114.1 (Söldnertätigkeit), 115.2 (Verletzung des Kriegsrechts und Kriegsbrauchs), 116.0.1, 116.0.2, 116.0.10, 116.0.11, 116.0.16, 116.0.18 (Verstöße gegen das internationale humanitäre Recht während bewaffneter Konflikte), 120.2.1, 120.2.3, 120.2.4, 120.2.7, 120.2.11, 120.2.12 (vorsätzliche Tötung), 29,120.2.1, 29,120.2.3, 29,120.2.4, 29,120.2.7, 29,120.2.11, 29,120.2.12 (versuchte vorsätzliche Tötung), 192.3.1 (illegale Geschäftstätigkeit), 214.2.1, 214.2.3, 214.2.4 (Terrorismus), 214-1 (Finanzierung von Terrorismus), 218.1, 218.2 (Gründung einer kriminellen Vereinigung), 228.3 (Illegale Beschaffung, Übergabe, Verkauf, Lagerung, Transport und Tragen von Schusswaffen, deren Bestandteilen, Munition, Sprengstoffen und Geräten), 270-1.2, 270-1.4 (Handlungen, die eine Bedrohung für die Flugsicherheit darstellen), 278.1 (Gewaltsame Machtergreifung oder Machterhaltung, gewaltsame Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung), 279.1, 279.2, 279.3 (Bildung von bewaffneten Formationen oder Verbänden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind) und 318.2 (Illegale Grenzüberquerung der Republik Aserbaidschan) angeklagt.