Prozess im Fall Ruben Vardanyan fortgesetzt VIDEO
















Baku, 1. April, AZERTAC
Der Prozess gegen Ruben Vardanyan wurde am Dienstag, dem 1. April fortgesetzt. Er wird gemäß dem Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan beschuldigt, schwere Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen begangen, Terroranschläge verübt und den Terrorismus finanziert zu haben.
Die Gerichtssitzung fand am Militärgericht im Gerichtsgebäude von Baku unter dem Vorsitz von Richter Zeynal Aghayev und in einer Zusammensetzung von den Richtern Camal Ramazanov, Anar Rzayev und der Ersatzrichterin Gunel Samadova statt, bei der dem Angeklagten ein Dolmetscher in ihrer jeweiligen Sprache, Russisch sowie Anwälte für seine Verteidigung zur Verfügung gestellt wurden.
Bei der heutigen Gerichtsverhandlung wurden die Opfer vernommen, die durch die Verbrechen einer kriminellen Vereinigung geschädigt wurden, der Ruben Vardanyan im Dezember 2020 beitrat. Diese Vereinigung wurde unter der direkten Leitung und Beteiligung der staatlichen Behörden, hochrangiger Beamter, militärischer Kräfte und illegaler bewaffneter Gruppen Armeniens gebildet. Durch mündliche und schriftliche Anweisungen sowie Unterstützung in Form von materiellen, technischen und personellen Mitteln und unter zentraler Kontrolle wurden in aserbaidschanischem Hoheitsgebiet zahlreiche Straftaten im Rahmen des von Armenien geführten Aggressionskrieges begangen, die gegen nationale und internationale Rechtsnormen verstießen.
Vor der Befragung erklärte Zeynal Aghayev den Geschädigten ihre Rechte und Pflichten gemäß der Gesetzgebung.
Der Geschädigte, Söhbät Schükürov, der Leiter der materiell-technischen Abteilung einer Armee-Einheit „N“ des Verteidigungsministeriums Aserbaidschans im von der Besatzung befreiten Rayon Kelbadschar gab an, dass er bei einer militärischen Provokation der armenischen Streitkräfte durch Mörserbeschuss Verletzungen unterschiedlichen Schweregrads erlitten hatte, obwohl seine Dienststelle weit entfernt von der Kontaktlinie der armenischen Streitkräfte lag.
Außerdem gab Samir Yusifov, Sanitäter der medizinischen Abteilung einer Armee-Einheit „N“ des Verteidigungsministeriums Aserbaidschans, an, dass er bei dem Versuch, die Leichen der gefallenen aserbaidschanischen Soldaten unter Feuer herauszuholen, während einer groß angelegten Provokation der armenischen Streitkräfte im Rayon Kelbadschar durch eine Mörsergranate, die von den armenischen Streitkräften abgefeuert wurde, verletzt wurde.
Während der gerichtlichen Ermittlungen sagten die Geschädigten Samir Karimov, Orkhan Najafov, Aliyar Mammadov, Ali Garazadə, Gurban Gurbanov, Hüseynbala Sayilli, Rahman Gasimov, Ülvi Musayev, Ruslan Aliyev, Bakhtiyar Salmanov, Ariz Gahramanov, Azer Abdullayev, Tofig Abischov, Asif Mikayilli, Gasim Garibov, Anar Nabiyev, Ehtiram Samadov, Raschmi Hümbatov, Jeyhun Rzaguliyev, Yunis Abdiyev, Dilgam Safarov, Ahmad Ahmadzade und andere aus, dass sie Ruben Vardanyan über die Medien und sozialen Netzwerke erkannt haben, aber keine persönliche Bekanntschaft mit ihm hatten.
Sie berichteten, dass sie während des Militärdienstes in den Bezirken Kelbadschar und Aghdam während der militärischen Provokationen der Armenier durch Schüsse aus verschiedenen Waffen, einschließlich Scharfschützengewehren, sowie durch die Explosionen von Mörsergranaten verletzt wurden.
Nach der Befragung beantworteten die Geschädigten Fragen der Richter und Staatsanwälte zu ihren Dienstorten, den konkreten Gebieten, in denen die militärischen Provokationen stattfanden, der Schwere ihrer Verletzungen und deren Lokalisation.
Anschließend wurden gerichtsmedizinische Gutachten der Geschädigten im Gerichtsverfahren verlesen.
Die nächste Gerichtssitzung ist für den 8. April angesetzt.
Ruben Vardanyan wird nach den Artikeln 100.1, 100.2 (Planung, Vorbereitung, Beginn und Durchführung eines Angriffskrieges), 107 (Vertreibung und Zwangsumsiedlung der Bevölkerung), 109 (Verfolgung), 110 (gewaltsame Entführung von Menschen), 112 (illegale Freiheitsberaubung im Widerspruch zu den Normen des internationalen Rechts), 113 (Folterung), 114.1 (Söldnertätigkeit), 115.2 (Verletzung des Kriegsrechts und Kriegsbrauchs), 116.0.1, 116.0.2, 116.0.10, 116.0.11, 116.0.16, 116.0.18 (Verstöße gegen das internationale humanitäre Recht während bewaffneter Konflikte), 120.2.1, 120.2.3, 120.2.4, 120.2.7, 120.2.11, 120.2.12 (vorsätzliche Tötung), 29,120.2.1, 29,120.2.3, 29,120.2.4, 29,120.2.7, 29,120.2.11, 29,120.2.12 (versuchte vorsätzliche Tötung), 192.3.1 (illegale Geschäftstätigkeit), 214.2.1, 214.2.3, 214.2.4 (Terrorismus), 214-1 (Finanzierung von Terrorismus), 218.1, 218.2 (Gründung einer kriminellen Vereinigung), 228.3 (Illegale Beschaffung, Übergabe, Verkauf, Lagerung, Transport und Tragen von Schusswaffen, deren Bestandteilen, Munition, Sprengstoffen und Geräten), 270-1.2, 270-1.4 (Handlungen, die eine Bedrohung für die Flugsicherheit darstellen), 278.1 (Gewaltsame Machtergreifung oder Machterhaltung, gewaltsame Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung), 279.1, 279.2, 279.3 (Bildung von bewaffneten Formationen oder Verbänden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind) und 318.2 (Illegale Grenzüberquerung der Republik Aserbaidschan) angeklagt.